Große und kleine Wissenslücken auffüllen:
46% wissen nicht, dass ein Käufer 20% bis 30% Eigenkapital braucht.
40% wissen nichts über die Kauf-Nebenkosten des käufers
Quelle: AIZ Immobilienmagazin Ausgabe 10/2025.
Also: Lücken auffüllen und dabei die Weiterbildungspflicht erfüllen, zum Beispiel mit diesem Erfolgsbuch:

Diese einzigartige Immobilien-Maklerfachbuch ist die Nr. 1, das meistverkaufte Makler-Ausbildungsbuch (7. Auflage aus 2022, noch immer aktuell), vor allem aber zur Erfüllung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht im zugelassenen Selbststudium. Eine Anleitung für ein eigenes Lern-Tagebuch zum Nachweis der erforderlichen 20 Lernstunden ist enthalten. Man muss also keinen Kurs belegen, sondern kann im Selbststudium die Anforderungen erfüllen. Die fachlichen Inhalte richten sich nach dem gesetzlichen Anforderungsprofil 1A (MaBV) für Immobilienmakler, ergänzt durch Bonuslektionen. Schwerpunkt ist das neue Maklerrecht mit dem Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf. Das gesetzlich weit gefächerte Anforderungsprofil ist nach sinnvollen Makler-Fachthemen geordnet und verständlich kommentiert.
Seiten: 448, Preis: 38,00 Euro kaufbar bei BOD (dt.Verleger) Dort weitere Infos zum Buch.
Häufig gestellte Fragen
Warum sollte ich dieses Maklerfachbuch kaufen?
Wer Makler bzw. Maklerin ist oder werden will, muss sich qualifizieren, bei der gewerblichen Anmeldung eine solche vorlegen und danach alle drei Jahre im Umfang von 20 Stunden. Durch Besuch von Schulungen, Fachseminaren und auch im Selbststudium mit diesem Buch. Außerdem sollte man doch Fachliteratur haben, um ggf. nachschlagen zu können. Zum Beispiel verwenden noch immer rd. 80% der Makler/innen die falschen Provisionen!
Lern-Tagebuch? Was ist das und wie geht das?
Selbststudium ist ein Wort aus der Bildung und bedeutet schlicht selbst lernen. Wie bei einem Tagegebuch schreibt man auf, wann man was und wie lange gelernt hat und läßt diese Aufzeichnung von einer nahstehenden Person abzeichnen. Also z.B. 15. Sept. 2025, Lektion 1 Kundenberatung, von 13-16 Uhr (3 St.), Handzeichen, usw. Diese Aufzeichnung bewahrt man auf. Sie ist auf Nachfrage bei der Prüfstelle (IHK oder Gewerbeamt) vorzulegen.